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BFH, 26.05.2000 - VIII B 110/99 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung - Unschlüssigkeit des Beschwerdevortrags - Prozessbevollmächtigte - Büroversehen - Vorfristkontrolle
- Judicialis
FGO § 56 Abs. 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 56
Fristenkontrolle durch Rechtsanwalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.12.1991 - IX ZR 41/91
Pflicht des Rechtsanwalts zur Fristenkontrolle; Mitverschulden des rechtskundigen …
Auszug aus BFH, 26.05.2000 - VIII B 110/99
Denn die Beschwerde lässt jedenfalls außer Acht, dass nach ständiger Rechtsprechung sowohl des BFH als auch des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung bereits bei Vorlage der Akten und nicht erst dann besteht, wenn sich der Anwalt zur Bearbeitung der Akten entschließt (…BFH-Beschluss vom 19. Januar 1998 X B 86/97, BFH/NV 1998, 866; BGH-Beschluss vom 11. Dezember 1991 VIII ZB 38/91, Betriebs-Berater 1992, 392). - BGH, 11.12.1991 - VIII ZB 38/91
Eigenveranrwortung des Rechtsanwalts bei der Fristenprüfung
Auszug aus BFH, 26.05.2000 - VIII B 110/99
Denn die Beschwerde lässt jedenfalls außer Acht, dass nach ständiger Rechtsprechung sowohl des BFH als auch des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung bereits bei Vorlage der Akten und nicht erst dann besteht, wenn sich der Anwalt zur Bearbeitung der Akten entschließt (…BFH-Beschluss vom 19. Januar 1998 X B 86/97, BFH/NV 1998, 866; BGH-Beschluss vom 11. Dezember 1991 VIII ZB 38/91, Betriebs-Berater 1992, 392). - BFH, 20.06.1996 - X R 95/93
Verfristung einer Revision und eines Wiedereinsetzgungsbegehrens
Auszug aus BFH, 26.05.2000 - VIII B 110/99
Dabei kann dahinstehen, ob sich die Unschlüssigkeit des Beschwerdevortrags bereits daraus ergibt, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 FGO den Kern der Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen hat (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40, zu 5. der Gründe). - BFH, 19.01.1998 - X B 86/97
Pflicht der eigenverantwortlichen Fristenprüfung durch einen …
Auszug aus BFH, 26.05.2000 - VIII B 110/99
Denn die Beschwerde lässt jedenfalls außer Acht, dass nach ständiger Rechtsprechung sowohl des BFH als auch des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung bereits bei Vorlage der Akten und nicht erst dann besteht, wenn sich der Anwalt zur Bearbeitung der Akten entschließt (BFH-Beschluss vom 19. Januar 1998 X B 86/97, BFH/NV 1998, 866; BGH-Beschluss vom 11. Dezember 1991 VIII ZB 38/91, Betriebs-Berater 1992, 392). - BFH, 23.08.1996 - VIII B 26/95
Auszug aus BFH, 26.05.2000 - VIII B 110/99
Der Senat braucht im anhängigen Verfahren nicht dazu Stellung zu nehmen, ob der Vortrag, das Finanzgericht (FG) habe die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die nicht eingehaltene Klagefrist verkannt, überhaupt geeignet sein kann, einen Verfahrensmangel zu bezeichnen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--;… vgl. zum Streitstand Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 26; Senatsbeschluss vom 23. August 1996 VIII B 26/95, BFH/NV 1997, 240).
- BFH, 30.06.2008 - VIII B 182/07
Voraussetzungen für die Annahme beruflicher Tätigkeit eines beratenden …
Soweit das FG diese Voraussetzungen auf der Grundlage der vorbezeichneten ständigen Rechtsprechung nach den Umständen des Streitfalles wegen des beschränkten Tätigkeitsfeldes verneint hat und der Kläger diese Würdigung angreift, betreffen seine Einwendungen ersichtlich nur die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers im Einzelfall, die für sich allein nicht eine Zulassung der Revision rechtfertigen kann (BFH-Beschluss vom 26. Mai 2000 VIII B 110/99, BFH/NV 2000, 1482;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55, m.w.N.). - BFH, 30.12.2002 - VIII R 66/00
Wiedereinsetzung; Büroversehen
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kann sich ein Prozessbevollmächtigter nicht auf die routinemäßige Berechnung und Kontrolle der in seinem Büro gängigen Fristen durch eine zuverlässige und sorgfältig ausgewählte und überwachte Bürokraft verlassen, sondern ist verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird; das gilt selbst dann, wenn ihm die Akte bei der Bearbeitung der Sache nicht vorgelegen hat (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 1992 II R 73/91, BFH/NV 1992, 829, m.w.N.;… vom 19. Januar 1998 X B 86/97, BFH/NV 1998, 866; vom 26. Mai 2000 VIII B 110/99, BFH/NV 2000, 1482;… Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Rz. 20, Stichwort "Prozessbevollmächtigter", m.w.N.). - BFH, 01.03.2005 - VIII B 207/02
Wiedereinsetzung; Prüfungspflicht eines Berufsträgers
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kann sich ein Berufsträger nicht auf die routinemäßige Berechnung und Kontrolle der Fristen durch eine zuverlässige und sorgfältig ausgewählte und überwachte Bürokraft verlassen, sondern ist verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird; das gilt selbst dann, wenn ihm die Akte bei der Bearbeitung der Sache nicht vorgelegen hat (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 1992 II R 73/91, BFH/NV 1992, 829, m.w.N.;… vom 19. Januar 1998 X B 86/97, BFH/NV 1998, 866; vom 26. Mai 2000 VIII B 110/99, BFH/NV 2000, 1482;… in BFH/NV 2003, 181;… Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Rz. 20, Stichwort "Prozessbevollmächtigter", m.w.N.). - BFH, 24.06.2002 - X B 190/01
Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung
Denn der Bevollmächtigte muss bei jeder im Zusammenhang mit einer fristwahrenden Prozesshandlung erfolgenden Vorlage der Handakten selbst prüfen, ob eine Rechtsmittelfrist abläuft, und für eine rechtzeitige Bearbeitung Sorge tragen (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 1988 IV R 98/87, BFH/NV 1989, 786; vom 26. Mai 2000 VIII B 110/99, BFH/NV 2000, 1482, m.w.N.).